Konkordienformel
Jakob Andreä, geb. am 25.03.1528 in Waiblingen, gestorben am 07.01.1590 in Tübingen, Probst, Kanzler und Professor an der Universtität Tübingen, entwickelte sich zu einem streng die Kirchenordnung und das landesherrliche Kirchenregiment stärkenden lutherischen Theologen. Er setzte sich auch in der Durchführung der Kirchenzucht für eine protestantische Stabilisierung ein.In den Auseinandersetzungen der Gegenreformation wurde er zu einem gesuchten theologischen Gesprächspartner. Aus seiner "Schwäbischen Konkordie" wurde 1577 die Konkordienformel entwickelt. Nach heutiger Sicht sind viele theologische Einschätzungen von Jakob Andreä umstritten oder abzulehnen, vor allem sein Verhältnis zum Judentum. Unter ökumenischen Gesichtspunkten wären viele seiner Thesen neu zu bewerten.
Die Konkordienformel ist das Ergebnis langwieriger Verhandlungen zwischen den unterschiedlichen lutherischen Lehrstreitigkeiten (z.B. die Philippisten und Gnesiolutheraner). Sie sollte den auseinanderfallenden lutherische Kirchen eine gemeinsame Lehrgrundlage geben. Im Unterschied zu den Bekenntnisschriften wie dem Augsburger Bekenntnis (CA), Luthers Katechismus oder den Schmalkaldischen Artikeln ist die Konkordienformel nur das verbreitetste lutherische Partikularbekenntnis. Die aus 12 Artikeln bestehende Formel versteht sich nicht als neues, sondern als Wiederholung und Bekräftigung vorhandener Bekenntnisse. Sie zieht einen scharfen Trennstrich gegenüber der reformierten Kirche, besonders in der Abendmahlslehre, ebenso wie gegen das katholische Verständnis der Eucharistie.
Die Konkordienformel hat sehr zur Konsolidierung des Luthertums im konfessionellen Zeitalter während und nach dem 30jährigen Krieg beigetragen und die lutherische Orthodoxie verstärkt. Später wurde sie in vielen evangelischen Kirchen eher vergessen, z.B. in der württembergischen Landeskirche. Auch wenn in der ökumenischen Diskussion öfter die Konkordienformel als Gesamtbekenntnis des Luthertums angesehen wird, täte man ihr mit dieser Einschätzung zu viel Ehre an.




